AGB - SK Reisemobile Stefan Kendzia

Allgemeine Geschäftsbedingungen
SK-Reisemobile • Stefan Kendzia • Heidestr. 107 (Büro) • 58239 Schwerte
Tel.: 02304 – 25 70 73 • Mobil: 0172/4739274
Mail: info@sk-reisemobile.de
1. Vertragsgegenstand
Der Mieter hat durch Abschluss des Vertrages das Recht, das Mietfahrzeug für den vereinbarten
Zeitraum in vertragsgemäßem Umfang zu nutzen. Im Gegenzug hat der Vermieter Anspruch
auf vertraglich festgelegte Entgelte.
Vertragsgegenstand ist nur die Anmietung eines Fahrzeuges. Der Vermieter schuldet keine
Reiseleistung bzw. Reise. Die gesetzlichen Reisebestimmungen über den Reisevertrag,
insbesondere §651 a-1 BGB, findet keine Anwendung.
Die Fahrt wird vom Mieter selbstständig durchgeführt und das Fahrzeug eigenverantwortlich
eingesetzt.

2. Mindestalter
Der Mieter sowie der zweite Fahrer des Fahrzeuges müssen ein Mindestalter von 21 Jahren
haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz eines Führerscheins der Klasse 3 bzw. B sein
(bis 3,5t). Die Vorlage des Führerscheines beider Fahrer ist Voraussetzung für die Anmietung
eines Wohnmobiles. Kommt es durch verspätete Vorlage der Dokumente zu Mietverzögerungen
geht dies zu Lasten des Mieters.

3. Reservierung und Zahlungsbedingungen
Die Anmietung eines Fahrzeuges ist nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter
verbindlich.
Der Mietpreis ist dem Mietvertrag zu entnehmen.
Nach Erhalt des Mietvertrags sind 50% des Mietpreises fällig und binnen 14 Tagen anzuzahlen.
Die Restsumme ist 14 Tage vor Fahrzeugübernahme auf das Konto des Vermieters zu überweisen.
Bei kurzfristigen Buchungen (d.h. Innerhalb 14 Tagen vor Reiseantritt) ist der gesamte Mietpreis
sofort fällig.
Bei jeder Anmietung des Wohnmobiles ist eine einmalige Servicepauschale in Höhe von 139,-€
zu zahlen. Diese beinhaltet u.a. 11 kg Gas, Toilettenchemie, 1 Stromkabel, Auffahrkeile,
Fahrzeugreinigung außen, sowie eine ausführliche Einweisung.
Die Mehrkilometer werden bei Fahrzeugrückgabe mit 0,39€/km berechnet.

4. Versicherungsschutz
Für das Mietfahrzeug besteht eine Vollkasko-/Teilkaskoversicherung 1500€/500€ Selbstbeteiligung je Schaden inklusive Pannenschutzbrief.
Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrzeugversicherung wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit 100 Mio.€ Deckung für Sach- und
Vermögensschäden, für Personenschäden bis max. 15 Mio.€.

5. Rücktritt
Bei einem Rücktritt des Mieters von der verbindlichen Reservierung fallen folgende Gebühren
an:
Rücktritt über 60 Tage vor Mietbeginn 30% des Mietpreises
Rücktritt 30 – 59 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises
Rücktritt 10 – 29 Tage vor Mietbeginn 75% des Mietpreises
Rücktritt weniger als 10 Tage vor Mietbeginn 85% des Mietpreises
Wird das Mietfahrzeug nicht termingerecht abgenommen oder fristgerecht angezahlt, gilt dies
als kostenpflichtiger Rücktritt vom Vertrag.

6. Verzug des Vermieters
Sofern der Vermieter das gemietete Fahrzeug zum vereinbarten Übergabezeitpunkt
unverschuldet nicht bereitstellen kann, (z.B. Unfall oder Diebstahl) ist er berechtigt, ein
Ersatzfahrzeug gleicher oder höherer Kategorie zu stellen.
Sofern dies nicht möglich ist, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten ohne Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter besteht
nicht, soweit dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

7. Kaution
Die Kaution in Höhe von 1000,-€ ist fällig am Tag der Fahrzeugübergabe, diese muss in bar geleistet werden. Bei vertragsgemäßer Rückgabe und einwandfreiem Zustand des Fahrzeuges wird die Kaution in bar zurückerstattet.
Im Schadensfall hat der Vermieter das Recht die Kaution, bis zur Klärung des Sachverhaltes und
der Höhe der Reparaturkosten, einzubehalten.

8. Übernahme und Rückgabe
Sowohl Übernahme, als auch Rückgabe des Mietfahrzeuges sind an die Angaben von Datum
und Uhrzeit aus dem Mietvertrag gebunden.
Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeuges ist die Vorlage von gültigem Führerschein und
Personalausweis beider Fahrer im Original.
Bei Fahrzeugübernahme ist der Mieter verpflichtet gemeinsam mit dem Vermieter das
Mietfahrzeug auf den schadenfreien Zustand zu prüfen. Auch Angaben bezüglich Tankstand,
Füllstände und vorhandenem Zubehör sind zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten
Mängel sind dem Vermieter vor Fahrtantritt anzuzeigen.
Bei der Übergabe des Fahrzeuges erfolgt eine ausführliche Einweisung durch den Vermieter.
Das Mietfahrzeug muss bei der Rückgabe vollgetankt sein, ansonsten fallen Betankungskosten
von 3,00€/Liter Diesel an.

Die Innenreinigung, inklusive Bad und Toilettenkassette, ist vom Mieter auszuführen. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe nicht vollständig von innen gereinigt,
so entstehen für den Mieter zusätzliche Kosten in Höhe von:
Innenreinigung: 150,-€ / Toilettenreinigung: 200,-€
verspätete Rückgabe: 50% des jeweiligen Tagespreises
Bearbeitungspauschale für Knöllchen, Maut etc. 30,-€
Der Transport von Fahrrädern, Motorrädern usw. in den Fahrzeugen ist untersagt.

Sofern der Mieter Beschädigungen oder fehlende Gegenstände zu vertreten hat, werden ihm
diese Kosten in Rechnung gestellt.
Eine vorzeitige Rückgabe des Mietfahrzeuges hat keine Verringerung der vertraglich
vereinbarten Miete zur Folge.

9. Obliegenheiten des Mieters
Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Notfälle
sind ausgenommen.
Der Mieter verpflichtet sich den zweiten Fahrer über die Inhalte der Mietbedingungen (AGB) zu
informieren.
Das Mietfahrzeug ist sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Dazu gehören u.a. die Kontrolle
des Reifendrucks, sowie des Öl- und Wasserstandes, als auch die Verwendung des
vorgeschriebenen Kraftstoffes. Das Lenkradschloss muss bei Verlassen des Fahrzeuges
eingerastet sein.
Der Mieter hat die Fahrzeugpapiere, sowie die Fahrzeugschlüssel nach Verlassen des
Fahrzeuges bei sich zu führen.
Die Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen, sowie die technischen Regeln des
Fahrzeuges sind zu beachten. Zudem verpflichtet sich der Mieter, regelmäßig zu überprüfen,
dass sich das Fahrzeug in einem verkehrssicherem Zustand befindet.
Der Fahrradträger ist max. bis 35kg belastbar. Schäden durch Überladung trägt der Mieter in
vollem Umfang.
Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug u.a. zu verwenden:
– zur Beförderung explosiver, leicht entzündlicher, giftiger, radioaktiver oder anderweitig
gefährlicher Stoffe
– zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen oder Fahrzeugtests
– zur Weitervermietung oder Leihe
– zur gewerblichen Nutzung
– zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten.
Es sind nur Fahrten ins europäische Ausland gestattet. Fahrten in Kriegs- oder Krisengebiete
sind untersagt. Der Mieter hat sich über Verkehrsvorschriften und Bestimmungen im In- und
Ausland eigenständig zu informieren.
Alle Reparaturen bedürfen immer der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters. Bei Vorlage
der Genehmigung erstattet der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten gegen Vorlage
entsprechender Rechnungen im Original.
Dem Mieter ist es nicht gestattet technische oder optische Veränderungen am Fahrzeug
vorzunehmen.
Haustiere sind nicht gestattet. Bei dem Mietfahrzeug handelt es sich um ein Nicht-Raucher-
Fahrzeug. Dem Mieter ist es demnach nicht gestattet in dem Fahrzeug zu rauchen.

10. Verhalten bei Unfällen oder Schadensfällen
Bei Verkehrsunfällen ist unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und der Vermieter zu
informieren.
Bei einem Schadensfall ist der Vermieter ebenfalls sofort zu verständigen.
Der Unfall- oder Schadensbericht muss insbesondere Name, Anschrift und Telefonnummern aller beteiligten Personen, sowie Namen, Anschrift und Telefonnummern von Zeugen enthalten.
Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen vom Mieter nicht anerkannt werden.

11. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit diese im
Rahmen der für das Wohnmobil/den Wohnwagen abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt
sind.
Für durch die Versicherungen nicht abgedeckte Schäden haftet der Vermieter nur, wenn ihm
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

12. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet im Rahmen der einzelnen Versicherungen je Schadensfall in voller Höhe der
jeweiligen Beträge der Selbstbeteiligung. Bei Schäden, die von der jeweiligen Versicherung
nicht anerkannt oder abgelehnt werden, haftet der Mieter in vollem Umfang. Gründe hierfür
können Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Alkohol oder Drogenkonsum sein. Zusätzlich gelten die
Bedingungen der jeweiligen Versicherungen.